Dienstag, 19. Februar 2013
Donnerstag, 29. November 2012
Dienstag, 11. März 2008
Mobbing auch bei der Hessen SPD....
Neuer Fall - Alte Seilschaften
Somit wandte ich mich an die Politiker der SPD, damit diese mir helfen das Problem mit ihrem Parteirat Kakalick zu lösen und durch Gespräche zu beseitigen. Alle - versprachen sich einzusetzen und mir zu helfen.
Samstag, 23. Februar 2008
So sehe ich die Postion des Bundesjustizministerium:
So also sieht das Bundesjustizministerium das Thema psychische Gewalt am Arbeitsplatz (Mobbing).
Inzwischen wissen wir ja alle, dass „kein Handlungsbedarf“ besteht.
Der würde nur bestehen, wenn die Rechte von Arbeitgebern oder Politikern verletzt werden würden - aber das ist ja beim Arbeitgeber-Mobbing eindeutig nicht der Fall...
Der Gesetzgeber und die Justiz tun so, als verständen sie gar nicht, was wir (Opfer von psychischer Gewalt am Arbeitsplatz) von ihnen wollen, weil sie einesteils von der Wirtschaft abhängig sind (oder können wir Hartz-IV-Empfänger und EM-Rentner einem Politiker nach dem Ausscheiden aus dem „anstrengenden“ Politikerleben einen hoch dotierten Aufsichtsratsposten anbieten?) und zusätzlich tatsächlich nicht nachvollziehen können, Wo das Problem liegt.
So ist man beispielsweise beim Landesbehindertenbeauftragten von Baden-Würtemberg (im Sozialministerium) tatsächlich der Auffassung, dass man es als Hilfe für das Mobbing-Opfer ansieht, wenn man den Anträgen des mobbenden Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung zustimmt!
Nach dem Motto: "Dann haben Sie das Mobbing hinter sich und der Arbeitgeber kann Sie nicht mehr quälen" ist dann die „gutgemeinte“ Begründung für das Opfer.
Was solche Leute (unkündbare Beamte) allerdings gern übersehen, ist die Tatsache, dass ein gekündigtes Mobbingopfer anschließend gesundheitlich und finanziell ruiniert ist.
Dabei ist von einer Androhung bzw. auch tatsächlichen Bestrafung der Täter kein Wort zu hören!
Jede einzelne der lachhaften Begründungen für die Untätigkeit des Justizministeriums kann leicht widerlegt werden:
·Wenn man sich der „schwerwiegenden Folgen bewusst“ ist, warum handelt man dann definitiv Nicht, obwohl es für viele Betroffene jetzt schon zu spät ist?
·Das Merkblatt auf der Homepage des BMAS ist ein Witz und wird der ernsten Lage der Mobbingopfer in keiner Weise gerecht – nicht einmal als Alibi für das BMAS.
·Als Mobbing bezeichnete Verhaltensweisen sind zwar nach geltendem Recht bereits strafar, werden aber definitiv von den Gerichten nicht bestraft. Es ist nachweislich das Gegenteil dessen der Fall, was hier das BMJ uns weismachen will!
·Körperverletzung kommt deshalb nicht in Betracht, weil Richter entgegen aller Gutachten der Ärzte in Ihrer freien Beweiswürdigung das Gegenteil dessen unterstellen können, nämlich eine persönliche Disposition des Opfers, was ja, als Folge der vom Täter (Arbeitgeber) begangenen psychischen Gewalt am Arbeitsplatz, dann auch der Wahrheit entspricht
·Ehrverletzende und / oder verleumderische Äußerungen des Arbeitgebers können im Normalfall nur mit geheimdienstlichen Methoden nachgewiesen werden und zählen als Beweismittel vor Gericht nicht – nein, sie sind zudem noch strafbar für das Opfer (Verbot der Aufzeichnung des gesprochenen Wortes nach § 120 Abs.1 StGB – 1 Jahr Freiheitsstrafe) Vielmehr räumt man den Tätern obendrein noch einen „Prominenten Bonus“ ein. Doch nicht jeder, der eine Krawatte trägt, ist automatisch ein feiner Mensch. Man sieht dies gerade mal wieder bei Zumwinkel und Konsorten.
·Selbst schriftliche Verleumdungen werden von den Gerichten nicht anerkannt, sondern einfach ignoriert und durch die fehlende Beweiserhebung trotz Beantragung juristisch legalisiert!
·Eindeutige Nötigungen eines Arbeitgebers und dessen Erfüllungsgehilfen (das ist ein anderes Wort für „Komplizen“), wie z.B. „Du verlässt mein Büro erst wieder, wenn Du diesen Vertrag Unterschrieben hast!“ wurden noch niemals bestraft, obwohl sie aus dem Zusammenhang erwiesen sind.
·Auf das Pseudo-AGG kann sich ein Mobbing-Opfer im Normalfall nicht berufen, wenn er nicht zufällig schwanger oder schwul ist oder einer nicht-„christlichen“ Religion angehört! Dieses Gesetz ist also zu 99% für den Mülleimer!
·Die Beweislast liegt ausschließlich auf den Schultern des oft extrem krank gemachten Opfers und niemals auch nur zum Teil beim Täter!
Man kann bei soviel Unkenntnis des tatsächlichen Umgangs der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden mit dem Thema Mobbing nur den Kopf schütteln und antworten:
Liebes Justizministerium, wenn die Arbeitsgerichte so entscheiden würden, wie das in diesen einfältigen Äußerungen des Justizministeriums vom 14.02.2008 dargestellt wird, dann hätten die Opfer vielleicht noch eine kleine Chance, ihren vorsätzlich verursachten Schaden und die ruinierte Gesundheit entsprechend ersetzt zu bekommen.
Da die Gerichte aber nachweislich immer das genaue Gegenteil dessen entscheiden, was Sie hier anführen, möchte ich Sie bitten, die „unabhängigen“ Gerichte mal ernsthaft darauf hinzuweisen, wie ein Mobbing-Verfahren durchzuführen ist – und wie nicht!
Die Gesetzgebung ist Sache des BMJ, die Thematik liegt beim BMAS, die Alibi-Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist beim BMFSFJ aufgehängt usw.
Logischerweise führt diese Zersplitterung in der Zuständigkeit dazu, dass das hilfesuchende Opfer von einem zum anderen durchgereicht wird, bevor es entnervt aufgibt. Da kann man schon von Methode sprechen.
Gleichzeitig kann damit niemand für die Untätigkeit und Unfähigkeit des Gesamtsystems verantwortlich gemacht werden! Prima ausgedacht!
WIR bleiben dran!
Diese Schreiben des BMJ und anderer staatlicher Stellen sind zumindest als Zeitzeugnis des modernen Sklavenzeitalters im Jahre 2008 in der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen – aber keinesfalls als Hilfe für die Betroffenen!
Hardy R.
Dienstag, 19. Februar 2008
Mobbing für Deutsche Justiz - kein Thema!
vielen Dank für Ihren „Offenen Brief an alle Politiker dieses Landes", der auch die Bundesministerin der Justiz erreicht hat. Ich bin mit der Beantwortung Ihres Briefes beauftragt. Ihren Eindruck, dass das Thema Mobbing als zu vernachlässigendes gesellschaftliches Randproblem betrachtet werde, teile ich nicht. Wie Sie beispielsweise aus der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen können, die an prominenter Stelle darauf hinweist, dass es sich bei Mobbing in der Arbeitswelt um ein ernst zu nehmendes Problem in unserer Gesellschaft handelt, ist sich die Bundesregierung der schwerwiegenden Folgen des Mobbing bewusst. Zu den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers,sich gegen Mobbing zu wehren, verweise ich auf das Merkblatt, das Sie über die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de) unter der Rubrik „Mobbing und Belästigung" abrufen können. Unter Mobbing am Arbeitsplatz wird das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, also Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere Rechtsgüter des Betroffenen verletzen.
Das Strafrecht kennt zwar keinen Straftatbestand „Mobbing". Als „Mobbing" bezeichnete Verhaltensweisen sind aber bereits nach geltendem Recht strafbar. So kommt der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 des Strafgesetzbuches - StGB) beispielsweise in Betracht, wenn Mobbing-Handlungen zur Erkrankung des Opfers führen. Ehrverletzende oder verleumderische Äußerungen durch den Arbeitgeber oder durch Arbeitskollegen können – je nach Fallgestaltung – als Beleidigung (§ 185 StGB ), üble Nachrede (§ 186 StGB ) oder als Verleumdung (§ 187 StGB ) geahndet werden. Wird der Betroffene zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Methoden veranlasst, die als Ausübung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu bewerten sind, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB ) in Betracht. In bestimmten Fällen kann sich ein Arbeitnehmer auch auf das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, wenn eine Benachteiligung aus den dort aufgeführten Diskriminierungsmerkmalen erfolgt ist.
Auch in strafrechtlich relevanten Mobbingfällen sind die Strafverfolgungsbehörden auf die Mitwirkung des Opfers bei der Aufklärung des Sachverhalts, der sich in dessen Arbeitsumfeld ereignet, angewiesen, ohne dass davon die Rede sein kann, dass die Beweislast allein auf den Schultern der Betroffenen liege. Mit Blick auf das nach geltendem Recht zur Verfügung stehende Instrumentarium und die bestehenden Ahndungsmöglichkeiten sehe ich keinen Handlungsbedarf auf dem Gebiet des Strafrechts.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hufeld