Dienstag, 19. Februar 2008

Mobbing für Deutsche Justiz - kein Thema!



Berlin, 14. Februar 2008
10117 Berlin
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Sehr geehrter Herr Riedel,
vielen Dank für Ihren „Offenen Brief an alle Politiker dieses Landes", der auch die Bundesministerin der Justiz erreicht hat. Ich bin mit der Beantwortung Ihres Briefes beauftragt. Ihren Eindruck, dass das Thema Mobbing als zu vernachlässigendes gesellschaftliches Randproblem betrachtet werde, teile ich nicht. Wie Sie beispielsweise aus der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen können, die an prominenter Stelle darauf hinweist, dass es sich bei Mobbing in der Arbeitswelt um ein ernst zu nehmendes Problem in unserer Gesellschaft handelt, ist sich die Bundesregierung der schwerwiegenden Folgen des Mobbing bewusst. Zu den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers,sich gegen Mobbing zu wehren, verweise ich auf das Merkblatt, das Sie über die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de) unter der Rubrik „Mobbing und Belästigung" abrufen können. Unter Mobbing am Arbeitsplatz wird das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, also Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere Rechtsgüter des Betroffenen verletzen.
Das Strafrecht kennt zwar keinen Straftatbestand „Mobbing". Als „Mobbing" bezeichnete Verhaltensweisen sind aber bereits nach geltendem Recht strafbar. So kommt der Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 des Strafgesetzbuches - StGB) beispielsweise in Betracht, wenn Mobbing-Handlungen zur Erkrankung des Opfers führen. Ehrverletzende oder verleumderische Äußerungen durch den Arbeitgeber oder durch Arbeitskollegen können – je nach Fallgestaltung – als Beleidigung (§ 185 StGB ), üble Nachrede (§ 186 StGB ) oder als Verleumdung (§ 187 StGB ) geahndet werden. Wird der Betroffene zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Methoden veranlasst, die als Ausübung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu bewerten sind, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB ) in Betracht. In bestimmten Fällen kann sich ein Arbeitnehmer auch auf das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, wenn eine Benachteiligung aus den dort aufgeführten Diskriminierungsmerkmalen erfolgt ist.
Auch in strafrechtlich relevanten Mobbingfällen sind die Strafverfolgungsbehörden auf die Mitwirkung des Opfers bei der Aufklärung des Sachverhalts, der sich in dessen Arbeitsumfeld ereignet, angewiesen, ohne dass davon die Rede sein kann, dass die Beweislast allein auf den Schultern der Betroffenen liege. Mit Blick auf das nach geltendem Recht zur Verfügung stehende Instrumentarium und die bestehenden Ahndungsmöglichkeiten sehe ich keinen Handlungsbedarf auf dem Gebiet des Strafrechts.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hufeld

1 Kommentar:

Harry Gambler hat gesagt…

Diese Darstellungen aus dem Bundesministerium für Justiz sind uns bekannt, zeigen aber nur, wie eine Behörde das Problem an die andere weiterschieben will. Für die Opfer von Mobbing heißt das nur, wir müssen den Druck auf die Wellnesspolitiker -Wegschauen und Diäten kassieren, und viele Nebenjobs machen -erhöhen. Mobbing ist einer der zentralsten Angriffe auf die Würde des Menschen, und diese ist laut Grundgesetz das wichtigste Gut, das alle Bürger in diesem Lande haben, neben dem Recht auf Schutz der Gesundheit. Begriffen haben das in den Ministerien/Wellnesshochburgen immer noch nicht die Mehrheit, oder sie mobben eben heimlich auch gerne.
Harry Gambler